Satzung des Vereins:
Satzung des Vereins „Bushido Frankenwald e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bushido Frankenwald". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen:
“Bushido Frankenwald e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tettau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e. V. und des Bayerischen Karate Verbandes e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und ‑ in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ‑ auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem
Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung von Trainingseinheiten
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Vermittlung der Hindergründe und Quellen einer Kampfsportart und Weitergabe von moralischen und ethischen Werten.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
(4) Folgende Mitgliedschaft ist möglich:
Ordentliche Mitgliedschaft, Probemitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft.
(5) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(6) Passives (förderndes) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein „Bushido Frankenwald e.V.“ unterstützt und fördert. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Probemitgliedschaft beträgt 6 Monate und wird – wenn keine Kündigung erfolgt – automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Unter gewissen Umständen kann die Vorstandschaft eine kürzere Frist während des Jahres genehmigen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Die Vorstandschaft hat die Möglichkeit Mitglieder beitragsfrei zu stellen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Vom Vorstand können Beiräte ernannt werden, die den Vorstand beratend unterstützen. Zu denken ist dabei an eine VertreterIn für Frauen, Jugendliche, Trainer.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500,00 (i. W. zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Karateverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an den Markt Tettau, der das Vermögen, wie auch der Bayerische Karateverband e.V., unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Tettau, den 20.01.2006